Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217; 144 IV 313). Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für die Misswirtschaft, die qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, die ungetreue Geschäftsbesorgung und den Betrug je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für diese Delikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.