Eine solche ist beiden Beschuldigten nicht zu stellen (vgl. E. III.B.30.9 und E. III.C.32.6 hiernach). Für die Delikte, deren konkrete Einzelstrafe über 180 Strafeinheiten liegt, ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, dem Ausmass des Verschuldens und aus Gründen der Spezialprävention beim Beschuldigten sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. Urteile des BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist sich