Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, liegen die konkreten Einzelstrafen für verschiedene Delikte im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten und folglich in einer Sphäre, in der nach altem Recht eine Freiheitsstrafe nur mit einer Schlechtprognose möglich wäre. Eine solche ist beiden Beschuldigten nicht zu stellen (vgl. E. III.B.30.9 und E. III.C.32.6 hiernach).