Für die Freiheitsstrafe bestimmte Art. 40 aStGB sodann, dass die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt. Das Gericht konnte nach altem Recht auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 aStGB), der beschuldigten Person also eine Schlechtprognose gestellt werden musste. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, liegen die konkreten Einzelstrafen für verschiedene Delikte im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten und folglich in einer Sphäre, in der nach altem Recht eine Freiheitsstrafe nur mit einer Schlechtprognose möglich wäre.