Basel, N. 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Beschuldigten begingen – mit Ausnahme des Erschleichens einer falschen Beurkundung (begangen durch den Beschuldigten am 15. Januar 2019 in ________ (Ort)) – sämtliche Delikte zwischen Januar 2015 und 6. November 2017. Bei diesen Delikten ist folglich zu prüfen, ob die Anwendung des neuen Rechts milder wäre. Auf den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gelangt dagegen auf jeden Fall das seit dem 1. Januar 2018 geltende Recht zur Anwendung. Im Gegensatz zum neuen Recht, sah Art. 34 Abs. 1 aStGB vor, dass die Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen kann. Für die Freiheitsstrafe bestimmte Art.