25. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschuldigten sind folglich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu erklären. Betreffend den Beschuldigten betrifft dies den Zeitraum zwischen Januar 2015 und 6. November 2017 und betreffend die Beschuldigte denjenigen vom 28. Juli 2015 bis 26. Juli 2017. III. Strafzumessung A. Generelle Ausführungen