Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügte, um eine Buchhaltung selbständig zu führen. Da keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorhanden war, verletzten die Beschuldigten ihre Organpflichten willentlich. Beide Beschuldigten handelten somit mit direktem Vorsatz. Hätte eine Buchhaltung bestanden, so hätte die Bilanz der I.________ AG schon längst deponiert werden müssen. Die Beschuldigten haben mit ihrem willentlichen Unterlassen trotz Kenntnis der Pflichten den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt.