12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Beschuldigten waren sich der Pflichten bewusst, die ihnen hinsichtlich ihrer Stellung als Organ der Gesellschaft zukamen. Sie wussten auch, dass zu diesen Pflichten eine ordnungsgemässe Buchhaltung gehört und dass sie mit ihren Versäumnissen dieser Pflicht nicht nachkamen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers wussten die Beschuldigten auch, dass sie die Buchhaltung eben gerade nicht ausgelagert hatten, sondern diese aus Kostengründen selbst führen wollten. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügte, um eine Buchhaltung selbständig zu führen.