Auch für das Jahr 2015 ist dies zu bejahen, denn aufgrund der mangelnden Belege ist objektiv nicht ersichtlich, wie die Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt war. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, stellte der Gesetzgeber die Verletzung der Aufbewahrungspflicht bewusst unter Strafe und zeigte damit, dass auch die vorhandene Buchhaltung objektiv überprüfbar sein muss (vgl. pag. 18 600, S. 161 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Taterfolg ist somit ebenfalls gegeben. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).