a StGB. Für das Geschäftsjahr 2015 konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss geführt wurden. Gemäss dem Beweisergebnis ist jedoch erstellt, dass die Aufbewahrungspflichten verletzt worden sind. Diese Tathandlung reicht bereits aus, um den objektiven Tatbestand von Art. 166 StGB zu erfüllen. Sämtliche Belege zu den Debitoren, die Versicherungsverträge, die MWST-Abrechnungen sowie die Lohnbuchhaltung sind für das Jahr 2015 nicht (mehr) vorhanden. Betreffend die Geschäftsjahre 2016 und 2017 ist hingegen erstellt, dass die Geschäftsbücher der I._____