19 673, Z. 11-14). Die Kammer kommt damit wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die Buchhaltung nicht extern geführt worden ist. Die Beschuldigten wollten die Buchführung aus Kostengründen selbst machen. Sie wussten ebenfalls, was zu einer ordnungsgemässen Buchführung gehört und dass eine Aufbewahrungspflicht besteht. Der angeklagte Sachverhalt (pag. 18 011, Ziff. 1.7. und pag. 18 020; Ziff. 2.5.) ist folglich erstellt. Davon ausgenommen ist das Geschäftsjahr 2015, betreffend welchem nicht nachgewiesen ist, dass die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss geführt worden sind.