63 ausgeben können. Man könne den Akten entnehmen, dass die Buchhaltung nicht von der GG.________ AG, sondern der Beschuldigten selbst erstellt worden sei (pag. 13 010 005). Auch G.________ bestätigte mehrfach, dass die Buchhaltung Sache der Beschuldigten war (pag. 05 021 009, Z. 150 f. und pag. 19 657, Z. 44 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Beschuldigte sodann nicht mehr in grundsätzlicher Weise, dass dies so abgelaufen sei (pag. 19 673, Z. 11-14).