Soweit sie dies wisse, mit einer Excel-Liste. Sie selbst sei einfach für Rückfragen dagewesen, was ihre Arbeit sehr schwierig gemacht habe (pag. 05 120 004, Z. 94-114). Auf Frage, welche Aufgaben die Firma GG.________ AG bzgl. der I.________ AG übernommen habe, führte AJ.________ aus, dies sei genau gleich wie bei der FF.________ AG gewesen. Man habe dies nicht mehr so lange gemacht, da die Beschuldigten sie nicht mehr bezahlt habe. Daher habe man die Arbeit eingestellt (pag. 05 120 006, Z. 184-192). Diese detaillierten Aussagen sind nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Sie werden ausserdem durch die Stellungnahme der GG.________ AG vom 24. März 2020 bestätigt.