05 120 003, Z. 69-72). Sie präzisierte jedoch sogleich, es sei sehr individuell und vom Wunsch des Kunden abhängig, was genau ausgeführt werde. Bei der I.________ AG habe man gewollt, dass die Beschuldigte selber buche. Dafür habe man ihr das Programm, das Sage, installiert und gezeigt, wie die Beschuldigte die Buchungen machen soll. Bei der I.________ AG habe es nur ein Hauptbuch gegeben, über das die Beschulidgten selbst die Verantwortung hätten haben wollen. Dies aus Kostengründen. Sie habe ihnen gesagt, es sei ein Trugschluss, dass so Kosten gespart werden könnten.