62 T.________ blieb im Umkreis der beiden Beschuldigten. Er führte anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 aus, er mache aktuell die Treuhandtätigkeit für die J.________ AG (pag. 05 130 002, Z. 39 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Beschuldigten als deren Treuhänder im «Statusbericht I.________ AG – Version 2» fälschlicherweise belastet. Sodann verfängt das Argument des Verteidigers der Beschuldigten, wonach aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, was genau fehle (vgl. E. II.F.23.2 hiervor) offenkundig nicht. Der in der Anklageschrift umschriebene Lebenssachverhalt