zwar nur bis am 30. Mai 2017 Geschäftsführungsfunktion hatte, jedoch noch bis am 26. Juli 2017 formelles und bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister Ende August 2017 faktisches Organ der I.________ AG war. Es gibt keinen Grund, in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung von diesem Beweisschluss abzuweichen. Aufgrund des Immutabilitätsprinzips ist das Gericht aber an den angeklagten Deliktszeitraum gebunden. Die Buchführung war C.________' Domäne, ihr 'Ding' (vgl. etwa E. III.A.2.2.1 und E. III.B.4.2.2 hiervor). Sie wusste, dass sie dafür verantwortlich war und wusste auch, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden müssen.