Bei C.________ grenzte die Staatsanwaltschaft die angeklagte Tatzeit im Unterschied zu A.________ ein, und zwar auf die Zeitspanne vom 28. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2017. Damit klagte sie den Zeitraum an, in dem C.________ als Verwaltungsrätin der I.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Beweiswürdigend kommt das Gericht in E. III.A.3.5 hier-vor zum Schluss, dass C.________ zwar nur bis am 30. Mai 2017 Geschäftsführungsfunktion hatte, jedoch noch bis am 26. Juli 2017 formelles und bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister Ende August 2017 faktisches Organ der I.___