Er und seine Frau hatten also keine Übersicht und offensichtlich keine Ahnung, ob und welche Belege existierten, und haben sich auch nicht darum gekümmert. Es wäre aber gerade ihre Pflicht gewesen, sicherzustellen, dass die Belege auch nach dem Umzug weiter vorhanden sind und zugänglich bleiben. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in Bezug auf A.________ (mit den Einschränkungen gemäss E. III.I.3.1 hiervor) erstellt.