141) enthält entgegen der Beschriftung keine Buchhaltung (2017). Es ist damit auch für dieses Geschäftsjahr erstellt, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgte und die Aufbewahrungspflichten verletzt wurden. A.________ war, wie bereits in E. III.A.3.5 hiervor ausgeführt, für die ganze 'Lebensdauer' der I.________ AG deren faktischer, im Laufe der Zeit auch formeller, Geschäftsführer. Als solcher hätte er die Pflicht gehabt, für eine vollständige, wahre und klare Buchhaltung zu sorgen und hätte auch die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt werden. Das Gericht