vgl. dazu E. III.A.2.5 und E. III.A.1.1 hiervor), dürfte sich nicht mehr restlos klären lassen, ist jedoch unerheblich. Denn eine vollständige Buchhaltung, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprach, existierte 2017 zweifellos nicht mehr. Auch wurden die Buchhaltungsbelege nicht vollständig aufbewahrt: Aus dem Protokoll der begleiteten Edition vom 4. Juli 2019 bei der HH.________ AG in ________ (Ort) ergibt sich, dass zwar einzelne Ordner sichergestellt werden konnten, aber kein Hauptbuch, keine Lohnbuchhaltung etc. vorlag (pag. 07 120 007 ff.). Der mit "Buchhaltung" angeschriebene Ordner (pag. 07 120 015, Ass.-Nr. 141) enthält entgegen der Beschriftung keine Buchhaltung (2017).