was sich aus ihren eigenen Aussagen und denen von AJ.________ ergibt (vgl. E. III.A.2.2.2 und E. III.A.2.5 hiervor). Die GG.________ AG legte ihr Mandat für die I.________ AG im März 2017 nieder, so dass C.________ auch keine Möglichkeit mehr hatte, sich an eine Fachperson zu wenden, wenn sie Fragen hatte (vgl. E. III.C.4.3 hiervor). Wer die dem Konkursrichter vorgelegte Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 erstellte (bzw. durch das Buchhaltungsprogramm 'Sage' elektronisch generierte; vgl. dazu E. III.A.2.5 und E. III.A.1.1 hiervor), dürfte sich nicht mehr restlos klären lassen, ist jedoch unerheblich.