Gleiches gilt für das Geschäftsjahr 2017: Ab Frühling 2017, als C.________ immer öfter abwesend war (vgl. dazu E. III.A.3.3.2 hiervor), buchte wohl gar niemand mehr (wobei sich aus den Bankunterlagen ergibt, dass einer AK.________ am 10. Mai 2017 CHF 3'400.00, am 23. Mai 2017 CHF 3'650.00 und am 12. Juni 2017 CHF 8'000.00 für "Buchhaltungsarbeiten" vom Konto der I.________ AG überwiesen wurden, vgl. pag. 07 050 240, 07 050 243, 07 050 262. An der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, was es damit auf sich hatte). Bereits vor ihrem Ausfall war C.________ jedoch nicht in der Lage, die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen, was sich aus ihren eigenen Aussagen und denen von AJ.