_ ergibt sich zudem unmissverständlich, dass nie Abschlussarbeiten an der Buchhaltung gemacht wurden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. III.B.4.1.5 hiervor verwiesen werden. Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass durch C.________ zwar noch gebucht wurde, es aber unmöglich ist, festzustellen, ob alle Geschäftsvorfälle gebucht wurden, geschweige denn, ob sie korrekt verbucht wurden. Es ist damit ohne Weiteres erstellt, dass die Buchführung im Geschäftsjahr 2016 nicht ordnungsgemäss erfolgte und zusätzlich die Aufbewahrungspflichten verletzt wurden, denn es konnten keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen sichergestellt werden, sondern wiederum lediglich einzelne Ordner.