Für das Geschäftsjahr 2016 existieren zwei Versionen der Bilanz/Erfolgsrechnung der I.________ AG mit sich widersprechenden Zahlen (vgl. dazu E. III.B.4.1.5 hiervor). Bereits dies reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass nicht ordnungsgemäss Buch geführt wurde, sonst wäre dies gar nicht möglich. Die Buchhaltung für das Jahr 2016 ist nicht vollständig vorhanden, es fehlen die einzelnen Buchhaltungskonti, gefunden werden konnten nur die beiden Bilanzen/Erfolgsrechnungen. Aus den Aussagen von AJ.________ ergibt sich zudem unmissverständlich, dass nie Abschlussarbeiten an der Buchhaltung gemacht wurden.