Für das Geschäftsjahr 2015 der I.________ AG existiert ein von der FF.________ AG erstellter Jahresabschluss, zudem liegen die einzelnen Buchhaltungskonti vor (Nebenakten-Ordner Nr. 36 'FF________, ausserdem pag. 07 110 100 ff.). Auch die Staatsanwaltschaft stützte sich auf diese Dokumente ab (vgl. die Referenzen bei Ziff. I.1.2.1 und I.2.2 der Anklageschrift). Auf den ersten Blick erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft auch dieses Geschäftsjahr in die Anklage aufnahm. Feststellen muss man jedoch, dass die Belege zu den Buchungen nicht sichergestellt werden konnten. Entgegen den Behauptungen von A.______