19 676, Z. 16-21). G.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung als Zeuge befragt einzig zu Protokoll, beide Beschuldigten hätten sich zusammen um die Buchhaltung gekümmert. Der Beschuldigte habe die Rechnungen geschrieben und die Beschuldigte habe diese sodann in ein System eingegeben (pag. 19 657 f., Z. 42 ff.). 4. Würdigung der Kammer Es kann auch hier vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 595 ff.; S. 156 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nikola und C.