_ ausgeführt habe, die Beschuldigte habe die Buchhaltung der I.________ AG geführt und sie habe ihr das System «Sage» erklären müssen und dann habe die Beschuldigte alles gebucht, sagte diese: «Ja, genau» (pag. 19 673, Z. 11-14). Auf Vorhalt, wonach Frau AJ.________ gesagt habe, wenn die Beschuldigte selbst buchen wolle, so trage die Treuhandfirma keine Verantwortung für die Buchhaltung, ergänzte die Beschuldigte, sie könne sich nicht daran erinnern, dass Frau AJ.________ dies so gesagt habe. Es könne aber schon sein. Falls dies so sei, so sei es ihr nicht bewusst gewesen (pag. 19 673, Z. 20 ff.). Die MWST habe Frau AJ.