59 Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte die Beschuldigte aus, ihre Fähigkeiten in der Buchhaltung seien sicherlich nicht so gut, als dass sie diese allein machen könne. Sie habe das immer in Absprache mit Frau AJ.________ ins Programm eingegeben und diese habe dann darüber geschaut und ausgeführt, was sie noch zu tun habe (pag. 19 673, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt, wonach Frau AJ.________ ausgeführt habe, die Beschuldigte habe die Buchhaltung der I.____