_ belegen würden. Nirgends sei eine vollständige Buchhaltung gefunden worden. Auch der Statusbericht von Herrn T.________ sei klar. Dieser habe ausgeführt, die finanzielle Situation der I.________ AG sei mit angemessenem Zeitaufwand nicht zu erfassen. Hieraus lasse sich klar schliessen, dass keine Buchhaltung vorhanden gewesen sei (pag. 19 683). 3. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 18 593 ff.; S. 154 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zusammengefasst werden die Aussagen der Beschuldigten und von G._