19 680). Auch der Verteidiger der Beschuldigten brachte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages vor, die Buchhaltung sei an die erwähnten Unternehmen ausgelagert worden. Ausserdem sei für die Jahre 2015 und 2016 eine Buchhaltung vorhanden. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, was genau fehlen würde. Die Beschuldigte sei nicht aus diesem Bereich und daher zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Buchhaltung ausgelagert worden sei (pag. 19 682). Die Generaltstaatsanwaltschaft führte grob zusammengefasst aus, die Buchhaltung sei nicht ausgegliedert worden, was die Aussagen von Frau AJ.________ belegen würden.