58 C.________ hat es als verantwortliches Organ der I.________ AG wissentlich und willentlich unterlassen, für eine ordnungsmässige Buchführung (Art. 957 ff. OR) sowie die Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Art. 958f OR i.V.m. Art. 5 ff. Geschäftsbücherverordnung [GeBüV, SR 221.431]) zu sorgen, weshalb der Vermögensstand dieser Gesellschaft während des vorgenannten Zeitraums nicht ersichtlich war.