Art. 5 ff. Geschäftsbücherverordnung [GeBüV, SR 221.431]) zu sorgen, weshalb der Vermögensstand dieser Gesellschaft während des vorgenannten Zeitraums nicht ersichtlich war. Der Beschuldigten wird in Ziff. I.2.5 der Anklageschrift Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von 28. Juli 2015 bis 26. Juli 2017 in ________ (Ort), ________ (Ort) und evtl. anderswo, vorgeworfen (pag. 18 020):