22. Fazit Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 schuldig zu erklären. F. Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. I.1.7)