Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Die Kammer hält dafür, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Schädigung der Gläubiger der I.________ AG ist offensichtlich und muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, auch wenn er primär die ungerechtfertigte Bereicherung der J.________ AG bezweckte. Der Verteidiger des Beschuldigten erhob zu Recht keine Einwände gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts (pag. 19 680). Der objektive und subjektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses sind erfüllt.