163 Abs. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, so dass A.________ schuldig zu erklären ist des betrügerischen Konkurses, begangen zwischen dem 30. Juni 2017 und dem 1. September 2017 (denn mit der zweiten Überweisung der AF.________ war die Tat vollendet) in ________ (Ort) zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15.