164 StGB an. Auch wenn es keiner definitiven Schädigung der Gläubiger bedarf, ist doch festzustellen, dass der Konkurs der I.________ AG mangels Aktiven eingestellt werden musste, die Gläubiger also offensichtlich zu Schaden kamen (vgl. dazu E. III.B.5.3 hiervor). A.________ handelte vorsätzlich und im Bewusstsein des drohenden Konkurses der I.________ AG. Beweiswürdigend kommt das Gericht ausserdem zum Schluss, dass er mindestens in Kauf nahm, die Gläubiger der I.________ AG zu schädigen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 163 Abs. 1 StGB sind demnach erfüllt.