57 taugliche Tatobjekte. Die Anweisung, auf ein fremdes Konto zu leisten, stellt ein Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 163 StGB dar. Dort blieben die Vermögenswerte (jedenfalls vorübergehend) in ihrem Wert erhalten, konnten jedoch vom Konkursamt nicht entdeckt werden. Die Staatsanwaltschaft klagte zu Recht eine Verletzung von Art. 163 und nicht von Art. 164 StGB an.