___ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. E. II.A.10.2 hiervor zur Abhängigkeit vom Beschuldigten). 19.3.3 Fazit Die Beschuldigten sind folglich des Betruges, begangen zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 16. Mai 2017 in ________ (Ort), zum Nachteil diverser Investoren, darunter der Privatklägerin 1, im Deliktsbetrag von CHF 475'000.00, davon versucht begangen CHF 245'808.00, schuldig zu sprechen.