Sie wusste auch, dass die Verantwortlichen der DD.________ AG durch das Hochladen der Rechnungen über das Vorhandensein von frei verfügbarem Debitorenguthaben getäuscht werden, was sie bezweckte. Weiter wusste die Beschuldigte, dass die I.________ AG bereits sämtliche Forderungen aus den vorgelegten Werkverträgen mittels Globalzession an die BB.________ AG abgetreten hatte und die I.________ AG nicht in der Lage sein würde, die Vorfinanzierungen zurückzuzahlen. Die Beschuldigte handelte ebenfalls in der Absicht, der I.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.