Die Beschuldigte lud die drei inhaltlich falsche Rechnungen auf die Plattform der DD.________ AG hoch und beging damit eine für die Erfüllung des Tatbestandes wesentliche Tathandlung. Mit Verweis auf das Beweisergebnis (E. II.D.18.4.5 hiervor) wusste die Beschuldigte, dass die drei Rechnungen inhaltlich nicht korrekt waren. Sie wusste auch, dass die Verantwortlichen der DD.________ AG durch das Hochladen der Rechnungen über das Vorhandensein von frei verfügbarem Debitorenguthaben getäuscht werden, was sie bezweckte.