Daran vermögen auch die Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nichts zu ändern, gilt doch auch eine bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung als Bereicherung (BGE 91 IV 130 E. 2a; vgl. NIGGLI /RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, [Hrsg.], 4. Aufl. Basel, N. 78 zu Vor Art. 137). Der subjektive Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB ist folglich ebenfalls erfüllt.