Wer seinen Vertragspartnern Werkverträge über CHF 1'500'000.00 vorlegt und die aus diesen Verträgen entstehenden Forderungen bereits an ein Drittunternehmen zediert hat, drei Rechnungen fälscht und auf die Plattform der DD.________ AG hochladen lässt, handelt mit Wissen und will eine unrechtmässige Auszahlung. Dass der Beschuldigte eine unrechtmässige Bereicherung der I.________ AG bezweckte, ist evident. Daran vermögen auch die Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nichts zu ändern, gilt doch auch eine bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung als Bereicherung (BGE 91 IV 130 E. 2a;