Zwischen dem Vermögensschaden und der Vermögensverfügung besteht offenkundig ein Kausalzusammenhang. Der objektive Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB ist damit erfüllt. b) Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand bietet nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt wenig Probleme. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Wer seinen Vertragspartnern Werkverträge über CHF 1'500'000.00 vorlegt und die aus diesen Verträgen entstehenden Forderungen bereits an ein Drittunternehmen zediert hat, drei Rechnungen fälscht und auf die Plattform der DD.