S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Vermögensschaden: die Staatsanwaltschaft klagte einen Deliktsbetrag von CHF 475'200.00, davon CHF 101'737.29 versucht begangen, und einen Deliktsschaden von CHF 373'462.71 an. Die CHF 475'200.00 stellen die Summe der drei hochgeladenen Rechnungsbeträge dar, die CHF 373'462.71 den gemäss E.________ GmbH ungedeckten Rückzahlungsbetrag (vgl. pag. 04 001 007). Der Vermögensschaden kann indes nur im Umfang der aufgrund der Täuschungen effektiv an die I._____