Von dort aus wurden schliesslich die Vorfinanzierungsbeträge auf das Konto der I.________ AG überwiesen. Die DD.________ AG ist in diesem Geschäftsmodell für die Beiträge der Investoren verantwortlich und verfügt über diese zumindest de facto die Verfügungsgewalt (vgl. zum sog. Dreiecksbetrug BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die konkrete Berechnung der Höhe des Vermögensschadens kann erneut auf die nachfolgenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 579; S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).