Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend sowohl die Getäuschten als auch die Verfügenden, die Verantwortlichen der DD.________ AG. Nur die Geschädigte (in Person der Privatklägerin 1) ist nicht identisch, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betrugs nicht vorausgesetzt wird. Das Geld wurde in concreto von den Investoren (unter anderem der Privatklägerin 1) an die DD.________ AG geleitet, wo es in einem Geldpool landete. Von dort aus wurden schliesslich die Vorfinanzierungsbeträge auf das Konto der I.________ AG überwiesen.