__ AG über die Globalzession informiert und nicht die Werkverträge vorgelegt und anschliessend drei falsche Rechnungen auf die Plattform hochgeladen, wäre es nicht zur Vorfinanzierung und Auszahlung der Beträge gekommen. Dies ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zu präzisieren (vgl. pag. 18 579, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die 2016 von der DD.________ AG an die I.________ AG überwiesenen Beträge sind nicht Thema der Anklage, denn diese wurden noch vor der Vorlage der Werkverträge (wenn auch verspätet) zurückbezahlt. Auch die Überweisung der CHF 62'208.02 vom 12. Januar 2017 an die I.________ AG geschah nicht wegen der Täuschung durch A.________: