Auch wenn der Verteidiger des Beschuldigten zurecht vorbringt, dass die Schutzbedürftigkeit und die fachlichen Kenntnisse des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen sind, erscheint das konkrete Vorgehen der DD.________ AG vorliegend nicht derart leichtfertig, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rücken würde. Im Gegenteil: die DD.________ AG hat diverse Vorkehrungen getätigt. Nachdem anfänglich eine standardisierte Prüfung erfolgte und erste Vorfinanzierungen erfolgreich durchgeführt und zurückbezahlt worden waren, folgte eine weitere, individuelle Prüfung der I.________ AG. Erst nach diesem Schritt wurde die Kreditlimite weiter erhöht.