je mit Hinweisen). Eine mit gefälschten Rechnungen oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Wie in E. II.D.18.4.3 hiervor ausgeführt wurde, überprüften die Mitarbeitenden der DD.________ AG die I.________ AG bereits bei der Kontoerstellung anhand der damals üblichen Vorgehensweise und gewährten in der Folge eine erste Kreditlimi-