__ AG vor, frei verfügbare Debitorenguthaben in dieser Grössenordnung zu haben. Die Verantwortlichen der DD.________ AG wurden durch den Beschuldigten über das Vorhandensein der frei verfügbaren Debitorenguthaben getäuscht. Diese Täuschung führte zur Erhöhung der Kreditlimite der I.________ AG auf CHF 200'000.00 und sodann auf CHF 300'000.00. Weiter täuschte der Beschuldigte durch das Hochladen (lassen) von drei inhaltlich unwahren Rechnungen ein nicht existierendes verfügbares Debitorenguthaben von CHF 475'200.00 vor.